Zwar deute die Tatsache, dass die Zeugin eine Busse ausgestellt habe, darauf hin, dass sie lediglich die nicht mehr gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber konsequent und widerspruchsfrei, was demgegenüber darauf hindeute, dass sich beide Anwohnerparkkarten (d.h. neben der alten auch die neue Anwohnerparkkarte) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befunden hätten.