Es sei vor diesem Hintergrund «eindeutig» und «augenfällig» unzutreffend, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten, sei vor diesem Hintergrund unhaltbar. Entscheidend sei im Übrigen nicht, ob die gültige Anwohnerparkkarte für die Zeugin ersichtlich gewesen sei oder nicht, sondern, ob sie sichtbar platziert gewesen sei. Zwar deute die Tatsache, dass die Zeugin eine Busse ausgestellt habe, darauf hin, dass sie lediglich die nicht mehr gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe.