Tatsächlich habe der Beschuldigte aber bereits am 20. Oktober 2021 auf die beiden Parkkarten hingewiesen. Zudem habe er im Schreiben vom 27. Oktober 2021 festgehalten, dass er die neue Anwohnerparkkarte im August 2022 [recte: 2021] hinter die Windschutzscheibe gelegt habe und auch aus dem Schreiben vom 1. April 2022 gehe hervor, dass die gültige Anwohnerparkkarte sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund «eindeutig» und «augenfällig» unzutreffend, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen gemacht habe.