Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, es seien beide Anwohnerparkkarten gut ersichtlich im Fahrzeug platziert gewesen, was seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe vom 1. April 2022 widersprechen würde. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber bereits am 20. Oktober 2021 auf die beiden Parkkarten hingewiesen.