10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der schriftlichen Berufungsbegründung aus, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und sie habe dies damit begründet, dass der Beschuldigte widersprüchliche Angaben gemacht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, es seien beide Anwohnerparkkarten gut ersichtlich im Fahrzeug platziert gewesen, was seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe vom 1. April 2022 widersprechen würde.