Die Aussagen der Zeugin seien aufgrund der Konstanz und inneren Geschlossenheit glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Die Aussagen der Zeugin seien zudem widerspruchsfrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 87 f.). Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Aussagen der Zeugin ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt.