Dass sich die Zeugin nicht mehr an den konkreten Tag erinnere, ändere nichts daran, dass sie glaubhaft angegeben habe, bei Kontrollen immer gleich vorgegangen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin eine Busse hätte ausstellen sollen, wenn sie die gültige Anwohnerparkkarte als solche erkannt bzw. diese ersichtlich gewesen wäre. Die Aussagen der Zeugin seien aufgrund der Konstanz und inneren Geschlossenheit glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten.