86 f.). Zu den Aussagen der Zeugin führte die Vorinstanz aus, dass diese dem «widersprüchlichen Verhalten» des Beschuldigten gegenüberstehen würden und während der gesamten Dauer des Verfahrens konstant gewesen seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die für Parkkontrollen geschulte Zeugin eine in relativ auffälliger Weise in der Mitte des Fahrzeugs platzierte Anwohnerparkkarte übersehen hätte. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei Parkkontrollen immer dieselbe Vorgehensweise gehabt und dass sie nach dem Blick auf das Armaturenbrett immer noch zusätzlich rechts und links in das Fahrzeug geschaut habe. Zudem habe