Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Angaben erst in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium präzisiert habe (dies im Gegensatz zu seinen anfänglichen Angaben in seinem «Reklamationsschreiben» und seinem «Einspracheschreiben»), obschon die «zweite Anwohnerparkkarte» in der Begründung des Beschuldigten ein wesentlicher Punkt zu sein scheine. Seine Aussagen würden dem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft 1. April 2022 widersprechen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 f.).