Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 habe der Beschuldigte präzisiert, dass beide Anwohnerparkkarten seit Ende August bzw. Anfang September 2021 im Fahrzeug gut sichtbar platziert gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte seine Angaben erst in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium präzisiert habe (dies im Gegensatz zu seinen anfänglichen Angaben in seinem «Reklamationsschreiben» und seinem «Einspracheschreiben»), obschon die «zweite Anwohnerparkkarte» in der Begründung des Beschuldigten ein wesentlicher Punkt zu sein scheine.