Darauf sei der Ordnungsbussenzettel auf der Windschutzscheibe und zwei Anwohnerparkkarten – eine zum Tatzeitpunkt abgelaufene Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe und eine zum Tatzeitpunkt gültige Anwohnerparkkarte in der Mitte des Fahrzeuges – ersichtlich. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 habe der Beschuldigte präzisiert, dass beide Anwohnerparkkarten seit Ende August bzw. Anfang September 2021 im Fahrzeug gut sichtbar platziert gewesen seien.