Am 12. Oktober 2022 habe der Beschuldigte die beiden Nachbildungen eingereicht, welche zeigen sollen, wie sich die beiden Anwohnerparkkarten am 12. Oktober 2021 in seinem Fahrzeug befunden hätten. Darauf sei der Ordnungsbussenzettel auf der Windschutzscheibe und zwei Anwohnerparkkarten – eine zum Tatzeitpunkt abgelaufene Anwohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe und eine zum Tatzeitpunkt gültige Anwohnerparkkarte in der Mitte des Fahrzeuges – ersichtlich.