86). Zu den Angaben des Beschuldigten führte die Vorinstanz insbesondere aus, dieser habe in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2021 [recte: 2022] lediglich erwähnt, die gültige Anwohnerparkkarte liege bereits seit September 2021 gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges, nicht aber, dass beide Anwohnerparkkarten im Fahrzeug gewesen seien. Am 12. Oktober 2022 habe der Beschuldigte die beiden Nachbildungen eingereicht, welche zeigen sollen, wie sich die beiden Anwohnerparkkarten am 12. Oktober 2021 in seinem Fahrzeug befunden hätten.