9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zunächst, dem Ordnungsbussenzettel sei zu entnehmen, dass einzig eine ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug des Beschuldigten hinterlegt worden sei. Dies stimme mit dem Anzeigerapport und dem schliesslich ergangenen Strafbefehl überein (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86).