3 Zeugin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 60 f.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 58 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.