2 unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung für den Erwerbsausfall, entstanden durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren, sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote.