3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 107 f.). Am 13. September 2023 reichte Fürsprecher Dr. B.________ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag.