Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 342 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2022 (PEN 22 342) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Ein- zelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft) durch nicht oder nicht [gut] sichtbares An- bringen der Parkscheibe am Fahrzeug und verurteilte ihn zu einer Übertretungs- busse von CHF 40.00, wobei es die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf einen Tag festsetzte sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'329.20 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung, pag. 45 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________ am 12. Dezember 2022 die Berufung an (pag. 64). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Juli 2023 (pag. 74 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. Juli 2023 zugestellt (pag. 94 f.). Am 8. August 2023 reichte Fürsprecher Dr. B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 97 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder An- schlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 22. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 105 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Zusammen- setzung der Kammer mitgeteilt (pag. 107 f.). Am 13. September 2023 reichte Für- sprecher Dr. B.________ für den Beschuldigten fristgerecht die Berufungsbegrün- dung ein (pag. 110 ff.). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde von der Be- rufungsbegründung Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 416 f.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 118 f.). 4. Anträge der Verteidigung Fürsprecher Dr. B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren mit der Beru- fungsbegründung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 110; Hervor- hebungen im Original): Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: A.________ sei freizuspre- chen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. Ok- tober 2021 um 10.54 Uhr in C.________ (Ortschaft), D.________ (Strasse), durch das nicht oder nicht sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug; 2 unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Aus- richtung einer Entschädigung für den Erwerbsausfall, entstanden durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren, sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Ver- fahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), über- prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich un- richtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 7. Februar 2022 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) vom 7. Februar 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wirft dem Beschuldigten vor, am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft) (D.________(Strasse)) die Parkscheibe am Fahrzeug (Kontrollschild: .________) nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben. 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 79 ff.). 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag. 1), der Ord- nungsbussenzettel vom 12. Oktober 2021 (pag. 2 und 6), ein Dokument «Reklama- tion» vom 20. Oktober 2021 (pag. 5 und 8), eine Kopie der Anwohnerparkkarte «09/22» (pag. 10), das Beiblatt zur Anwohnerparkkarte (pag. 43), das Schreiben des Beschuldigten an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 (pag. 4), das Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 (pag. 7), die Einsprache des Beschuldigten vom 11. Februar 2022 (pag. 13), die Eingabe des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 (pag. 19), die Ein- gabe des Beschuldigten an die Vorinstanz vom 29. Juli 2022 inkl. zwei Abbildun- gen, welche die Situation vom 12. Oktober 2021 nachbilden sollen (nachfolgend: Nachbildungen; pag. 26 ff.), die Aussagen der Zeugin F.________ (nachfolgend: 3 Zeugin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 60 f.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2022 (pag. 58 f.) vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 82 ff.) und es wird darüber hinaus soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweis- mittel eingegangen. 9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zunächst, dem Ordnungsbussenzettel sei zu entnehmen, dass einzig eine ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug des Beschuldigten hin- terlegt worden sei. Dies stimme mit dem Anzeigerapport und dem schliesslich er- gangenen Strafbefehl überein (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86). Zu den Angaben des Beschuldigten führte die Vorinstanz insbesondere aus, dieser habe in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2021 [recte: 2022] lediglich erwähnt, die gültige Anwohnerparkkarte liege bereits seit September 2021 gut sichtbar hinter der Wind- schutzscheibe seines Fahrzeuges, nicht aber, dass beide Anwohnerparkkarten im Fahrzeug gewesen seien. Am 12. Oktober 2022 habe der Beschuldigte die beiden Nachbildungen eingereicht, welche zeigen sollen, wie sich die beiden Anwohner- parkkarten am 12. Oktober 2021 in seinem Fahrzeug befunden hätten. Darauf sei der Ordnungsbussenzettel auf der Windschutzscheibe und zwei Anwohnerparkkar- ten – eine zum Tatzeitpunkt abgelaufene Anwohnerparkkarte hinter der Wind- schutzscheibe und eine zum Tatzeitpunkt gültige Anwohnerparkkarte in der Mitte des Fahrzeuges – ersichtlich. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 8. Dezember 2022 habe der Beschuldigte präzisiert, dass beide Anwoh- nerparkkarten seit Ende August bzw. Anfang September 2021 im Fahrzeug gut sichtbar platziert gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schuldigte seine Angaben erst in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium prä- zisiert habe (dies im Gegensatz zu seinen anfänglichen Angaben in seinem «Re- klamationsschreiben» und seinem «Einspracheschreiben»), obschon die «zweite Anwohnerparkkarte» in der Begründung des Beschuldigten ein wesentlicher Punkt zu sein scheine. Seine Aussagen würden dem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft 1. April 2022 widersprechen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 86 f.). Zu den Aussagen der Zeugin führte die Vorinstanz aus, dass diese dem «wider- sprüchlichen Verhalten» des Beschuldigten gegenüberstehen würden und während der gesamten Dauer des Verfahrens konstant gewesen seien. Es sei unwahr- scheinlich, dass die für Parkkontrollen geschulte Zeugin eine in relativ auffälliger Weise in der Mitte des Fahrzeugs platzierte Anwohnerparkkarte übersehen hätte. Die Zeugin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei Parkkontrollen immer dieselbe Vorgehensweise gehabt und dass sie nach dem Blick auf das Armaturenbrett im- mer noch zusätzlich rechts und links in das Fahrzeug geschaut habe. Zudem habe 4 die Zeugin glaubhaft erläutert, dass wenn eine abgelaufene Anwohnerparkkarte festgestellt worden sei, jeweils noch zusätzlich nach der Parkscheibe für die blaue Zone oder einem Tagesticket geschaut worden sei, weil nicht jede Anwohnerpark- karte erneuert werde. Dass sich die Zeugin nicht mehr an den konkreten Tag erin- nere, ändere nichts daran, dass sie glaubhaft angegeben habe, bei Kontrollen im- mer gleich vorgegangen zu sein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin eine Busse hätte ausstellen sollen, wenn sie die gültige Anwohnerparkkarte als solche erkannt bzw. diese ersichtlich gewesen wäre. Die Aussagen der Zeugin seien auf- grund der Konstanz und inneren Geschlossenheit glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Die Aussagen der Zeugin seien zudem widerspruchsfrei und es bestünden keine Anhaltspunkte für eine falsche Anschuldigung (S. 14 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 87 f.). Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Aussagen der Zeugin ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der schriftlichen Berufungsbegründung aus, die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten und sie habe dies damit begründet, dass der Be- schuldigte widersprüchliche Angaben gemacht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet, es seien beide Anwohnerparkkarten gut ersichtlich im Fahrzeug platziert gewesen, was seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 und seiner Eingabe vom 1. April 2022 widersprechen würde. Tatsächlich habe der Beschuldigte aber bereits am 20. Oktober 2021 auf die beiden Parkkarten hingewiesen. Zudem habe er im Schreiben vom 27. Oktober 2021 festgehalten, dass er die neue Anwohnerparkkar- te im August 2022 [recte: 2021] hinter die Windschutzscheibe gelegt habe und auch aus dem Schreiben vom 1. April 2022 gehe hervor, dass die gültige Anwoh- nerparkkarte sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen sei. Es sei vor diesem Hinter- grund «eindeutig» und «augenfällig» unzutreffend, dass der Beschuldigte wider- sprüchliche Aussagen gemacht habe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Zeugin glaubhafter seien als jene des Beschuldigten, sei vor diesem Hintergrund unhaltbar. Entscheidend sei im Übrigen nicht, ob die gültige Anwoh- nerparkkarte für die Zeugin ersichtlich gewesen sei oder nicht, sondern, ob sie sichtbar platziert gewesen sei. Zwar deute die Tatsache, dass die Zeugin eine Bus- se ausgestellt habe, darauf hin, dass sie lediglich die nicht mehr gültige Anwohner- parkkarte gesehen habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber konsequent und widerspruchsfrei, was demgegenüber darauf hindeute, dass sich beide An- wohnerparkkarten (d.h. neben der alten auch die neue Anwohnerparkkarte) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befunden hätten. Weiter spreche auch die Tatsache, dass der Beschuldigte, der sich als G.________ (Be- ruf) der damit verbundenen Kostenrisiken bewusst sei, Einsprache und letztlich Be- rufung erhoben habe, dafür, dass seine Darstellung des Sachverhalts der Wahrheit entspreche und er sich keinerlei Schuld bewusst sei. Die Aussagen der Zeugin sei- en zwar glaubhaft, es sei allerdings einschränkend zu beachten, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht erinnern könne. Sie habe nur schildern kön- 5 nen, wie sie normalerweise bei Parkkontrollen vorgegangen sei. Aufgrund der Tat- sache, dass beide Aussagen glaubhaft seien, sich die Zeugin an den Vorfall nicht konkret erinnern könne und der Beschuldigte detailliert und widerspruchsfrei Aus- kunft gegeben habe, sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass beide Anwohnerparkkarten sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert gewesen seien. Angesichts der grossen Anzahl Bussen, welche die Zeugin jeweils ausgestellt habe, sei es durchaus denkbar, dass sie auch einmal eine Anwohner- parkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe (pag. 111 ff.). 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 am D.________(Strasse) in C.________ (Ortschaft) in der blauen Zone parkierte und sein Fahrzeug mit dem Kontrollschild .________ um 10:54 Uhr dort auf einem Parkplatz der blauen Zone stand. Unstrittig ist weiter, dass der Beschuldigte am besagten Tag eine ungültige (abgelaufene) Anwohnerparkkarte hinter der Wind- schutzscheibe auf der Seite des Lenkrads platziert hatte und er am 12. Oktober 2021 zudem über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte. Unbestritten und zu prüfen ist nachfolgend, ob am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr auch die gültige Anwohnerparkkarte (pag. 10) gut sichtbar im Fahrzeug platziert gewesen ist. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die un- gültige wie auch die gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen seien. Eine Parkscheibe der blauen Zone (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 zu Art. 48a der Signalisa- tionsverordnung [SSV; SR 741.21]) oder (anderweitige) Parkkarte hinterlegte der Beschuldigte am fraglichen Tag in seinem Fahrzeug unbestrittenermassen nicht. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Die Kammer prüft im Folgenden die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Willkür (vgl. dazu Ziff. I.5. vorne), wobei sie im Rahmen der Aussageanalysen, so- weit relevant, zugleich auf die weiteren Beweismittel eingehen wird. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die vom Beschuldigten eingereich- ten Nachbildungen (pag. 27 f.), welche er rund neun Monate nach dem interessie- renden Vorfall erstellte, nicht den Beweis dafür erbringen, wie sich am 12. Oktober 2021 die Situation im Fahrzeug mit der Anwohnerparkkarte bzw. den Anwohner- parkkarten tatsächlich präsentiert hat. Der Beweiswert dieser Nachbildungen geht nicht über denjenigen einer Parteiaussage hinaus. 12.2 Aussagen der Zeugin Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Zeugin im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung und obschon sie sich nicht mehr an den konkreten hier interessieren- den Vorfall erinnern konnte, überzeugende Aussagen machte und nicht ersichtlich ist, welches Motiv sie gehabt haben könnte, ohne Grund eine Busse auszustellen und falsche Angaben zu machen. Sie kannte den Beschuldigten nicht (pag. 60 Z. 13). So führte auch die Verteidigung aus, dass die Aussagen der Zeugin 6 grundsätzlich glaubhaft seien (pag. 113). Mit Blick auf das Argument der Verteidi- gung, wonach allerdings «einschränkend» zu beachten sei, dass sich die Zeugin an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne, ist zur vorinstanzlichen Be- weiswürdigung Folgendes zu ergänzen/präzisieren: Die Zeugin, bei welcher es sich durchaus um eine erfahrene Kontrolleurin handelte (pag. 60 Z. 16 und pag. 61 Z. 2) und welche in der Zwischenzeit in Pension gegangen ist, deklarierte einerseits of- fen und klar, dass sie sich an den konkreten Vorfall nicht mehr zu erinnern vermö- ge und schilderte andererseits anschaulich, wie sie bei den Kontrollen jeweils vor- gegangen sei und welche Massnahmen sie vorgekehrt habe, damit sie selbst un- sorgfältig gestellte Parkscheiben (welche nicht gut sichtbar hinter der Windschutz- scheibe, sondern anderswo im Auto liegen) entdeckte (pag. 60 Z. 38 ff., pag. 61 Z. 3 und Z. 20 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und der Nachbildung (pag. 28) sowie auf Frage, ob sie eine solche gültige Anwohnerparkkarte gesehen habe, führte sie aus «Nein, wenn ich es gesehen hätte, hätte ich die Busse nicht geschrieben» (pag. 61 Z. 9). Sie erklärte in der Folge auf Frage des Beschuldigten ebenso nachvollziehbar, dass bei der Kontrolle und Erkennung einer ungültigen Anwohnerparkkarte noch weiter geschaut werde, da es auch sein könne, dass eine blaue Scheibe oder ein Tagesticket hinterlegt werde. Es komme vor, dass Anwoh- nerparkkarten nicht erneuert würden (pag. 61 Z. 20 f.). Zudem gab die Zeugin deut- lich an, dass sie «immer» (pag. 60 Z. 45) und somit auch im interessierenden Fall wie beschrieben vorgegangen sei. Die erstinstanzliche Einvernahme der Zeugin er- folgte mehr als ein Jahr nach dem zu beurteilenden Vorfall. Es erstaunt deshalb nicht, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sich diese nicht mehr an die konkrete Situation erinnern konnte und dies offen zugab. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss ihre Aussagen vorliegen, sondern zusätzlich der Anzeigerapport vom 4. Februar 2022 (pag. 1), der Ordnungsbussen- zettel (pag. 2), eine handschriftliche Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021 auf dem Dokument «Reklamation» (pag. 5) und ein Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 (pag. 7). Diese Beweismittel sind eben- falls in die Beweiswürdigung einzubeziehen und sie stützen die glaubhaften Aus- sagen der Zeugin, wonach sie am 12. Oktober 2021 im Fahrzeug des Beschuldig- ten keine gültige Anwohnerparkkarte sah. So ist im Anzeigerapport vermerkt «Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug» (pag. 1) und der Ordnungsbussenzettel enthält die handschriftliche Bemerkung der Zeugin «9/21 Nr. .________» sowie unter der Rubrik «OB-Ziffer» die Notiz «202.1 PK ab- gel.», wodurch die Zeugin implizit festhielt, keine gültige Anwohnerparkkarte gese- hen zu haben. Dies bestätigte die Zeugin sodann am 20. Oktober 2021 durch eine handschriftliche Notiz auf dem Dokument «Reklamation», in der sie festhielt, dass sie dem Beschuldigten auf das Band (wohl gemeint Anrufbeantworter) gesprochen, sie nur die «9/21 PK» (d.h. die ungültige Anwohnerparkkarte) gesehen habe und die Busse nicht zu annullieren sei (pag. 5). Gleiches geht schliesslich aus dem Schreiben der E.________ AG an den Beschuldigten vom 4. November 2021 her- vor (pag. 7). Dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin als glaubhaft und nicht wie die Ver- teidigung als bloss «eingeschränkt» glaubhaft qualifizierte, ist vor diesem Hinter- grund nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich. 7 12.3 Aussagen des Beschuldigten Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass dem Beschuldigten entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz kein widersprüchliches (oder erstaunliches) Aussagever- halten angelastet werden kann, mit der Begründung, er habe erst bei der Vorin- stanz davon gesprochen, es hätten sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug be- funden. So gab der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 am Telefon gegenü- ber einer Mitarbeiterin der E.________ AG an, es seien beide Anwohnerparkkarten «alt und neu» im Fahrzeug gewesen (pag. 5). Zwar hat der Beschuldigte, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 und in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022 einzig festgehalten, dass sich die gültige Anwohnerparkkarte (gut sicht- bar) im Fahrzeug befunden habe. Dies lässt sich aber durchaus mit seinen Aussa- gen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vereinbaren, wonach er sowohl die gültige wie auch die ungültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug hinter- legt habe. Ein Widerspruch im Sinne eines Lügensignals ist in diesen Angaben des Beschuldigten nicht auszumachen, nicht zuletzt auch angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits am 20. Oktober 2021 von zwei Anwohnerparkkarten gesprochen hat. Nach Ansicht der Kammer mag es sodann zutreffen, dass sich die gültige Anwoh- nerparkkarte, über welche der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 erwiesenermas- sen bereits verfügte, im Fahrzeug befand, wie dies der Beschuldigte von Beginn weg unverändert geltend machte. Dass die gültige Anwohnerparkkarte allerdings wie auf der vom Beschuldigten eingereichten Nachbildung (pag. 28) im Fahrzeug platziert war, erscheint bereits angesichts der glaubhaften Aussagen der Zeugin und der weiteren Beweismittel (Anzeigerapport, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) äusserst unwahrscheinlich. Zudem sind auch die Angaben des Beschuldigten darüber, wo sich die gültige Anwohnerparkkarte im Fahrzeug genau befunden haben soll, nicht präzise und damit nicht überzeugend. So gab er in seinem Schreiben an die Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2021 an, er habe die gültige Anwohnerparkkarte bereits im August 2021 erneuert und hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs gelegt (pag. 4). Dies bestätigte er in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 1. April 2022, indem er ausführte, dass die gültige Karte seit Anfang September 2021 gut sichtbar hinter der Wind- schutzscheibe seines Fahrzeugs liege (pag. 19). Gemäss seinen eingereichten Nachbildungen lag die gültige Anwohnerparkkarte aber gerade nicht direkt hinter der Windschutzscheibe, sondern in einer Ablage in der Fahrzeugmitte (auf der Li- nie der Mittelkonsole) oberhalb des Bereichs, wo sich üblicherweise Schalthebel, Bordcomputer, Fahrzeugradio befinden bzw. unterhalb des Rückspiegels (nachfol- gend: Mittelablage) (pag. 28). Obschon der Bereich «hinter der Windschutzschei- be» und die Mittelablage räumlich nahe beieinanderliegen, geht aus den abschlies- senden Bemerkungen des Beschuldigten im Rahmen der erstinstanzlichen Befra- gung hervor, dass auch der Beschuldigte zwischen diesen Bereichen unterschei- det, indem er ausführte, dass es durchaus so gewesen, dass die alte Karte vorne platziert, aber auch die gültige Karte gut sichtbar gewesen sei (pag. 59 Z. 19 f.). Mit «vorne» meinte der Beschuldigte zweifelsohne den Bereich «hinter der Wind- schutzscheibe», denn da befand sich unbestrittenermassen die ungültige (alte) 8 Anwohnerparkkarte. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst wenn – ungeach- tet der inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten zum konkreten Platzierungsort der gültigen Anwohnerparkkarte – angenommen würde, dass sich die gültige An- wohnerparkkarte in der Mittelablage befunden hat, nicht davon auszugehen wäre, dass diese auch gut sichtbar gewesen ist. Dagegen sprechen nicht nur die glaub- haften Aussagen der Zeugin, sondern auch die weiteren Beweismittel (Anzeigerap- port, Ordnungsbussenzettel und Notiz der Zeugin vom 20. Oktober 2021) und es wären verschiedene Gründe denkbar, weshalb die gültige Anwohnerparkkarte in diesem Fall nicht gut sichtbar gewesen sein könnte (bspw. das Vorhandensein an- derer Gegenstände, welche die Sicht verdeckten oder ein Reinrutschen in die Öff- nung der Ablage [vgl. Gegenstände und Öffnung auf pag. 28]). Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung ist für die Frage der Sichtbarkeit durchaus massgebend, ob die Anwohnerparkkarte für Dritte (konkret für die Zeugin als Kontrolleurin) er- sichtlich war. Nur so kann die Anwohnerparkkarte überhaupt ihren Zweck erfüllen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen unter dem Rechtlichen, Ziff. III.13. und III.15. hinten). Unerheblich für die Beurteilung des Sachverhalts bzw. die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist schliesslich das Argument der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte G.________ (Beruf) sei. Rückschlüsse auf den vorliegenden Sachverhalt sind aus diesem Umstand offensichtlich nicht möglich. Dass die Vorinstanz für die Frage, ob am 12. Oktober 2021 eine gültige Anwohner- parkkarte gut sichtbar im Fahrzeug des Beschuldigten platziert gewesen ist, nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abstellte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts kann folglich keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Be- schuldigten zu Unrecht ein widersprüchliches Aussageverhalten vorwarf, mit der Begründung, erst in einem späten Verfahrensstadium davon gesprochen zu haben, dass sich zwei Anwohnerparkkarten im Fahrzeug befunden hätten. 12.4 Beweisergebnis Gestützt auf die Aussagen der Zeugin und die weiteren Beweismittel ging die Vor- instanz folglich zu Recht davon aus, dass sich der Anklagesachverhalt wie ange- klagt zugetragen hat und der Beschuldigte demnach am 12. Oktober 2021 weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine Parkscheibe der blauen Zone oder eine (anderweitige) Parkkarte gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor. Das vorinstanzliche Bewei- sergebnis wird bestätigt. Zum weiteren Argument der Verteidigung, wonach die Zeugin jeweils eine hohe Anzahl Bussen pro Tag ausgestellt habe und es daher durchaus denkbar sei, dass sie auch einmal eine zweite Parkkarte hinter der Windschutzscheibe übersehen habe, ist abschliessend Folgendes festzuhalten: Es lässt sich nicht vollkommen ausschliessen, dass auch einer sorgfältig arbeitenden Kontrolleurin des ruhenden Verkehrs ein Fehler unterlaufen kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es vorlie- gend aber gerade nicht und bloss abstrakte oder theoretische Zweifel an der Tat- sachenfeststellung sind indes nicht massgebend. 9 III. Rechtliche Würdigung 13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz machte vorab Ausführungen zur einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie zum Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48a SSV) und leg- te sodann die rechtliche Ausgangslage in Bezug auf die Anwohnerparkkarte dar. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 f.): Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetztes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 90 Abs. 1 setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats voraus. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Ver- kehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen. Erfasst werden sodann vorsätzliche sowie auch fahrlässige Handlungen (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 Abs. 1 N 29 f.). […] Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziff. 1 verwendet werden muss. Diese muss gemäss Abs. 4 gut sichtbar hinter der Frontscheibe am Fahrzeug angebracht werden. Grundsätzlich gilt, dass Signale, Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen sind (Art. 27 Abs. 1 SVG). Zudem gilt die Signalisationsverordnung (SSV) als Vollziehungsvorschrift i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. Des Weiteren sind die Kantone und Gemeinden befugt, das Parkieren besonders zu re- geln (BSK-SVG, N 70 zu Art. 3). Die Verkehrsregeln des SVG erfassen den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit, als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen Nacht oder während der halb oder ganztägigen Arbeitszeit stellt dagegen einen gesteigerten Gemeinge- brauch dar, weshalb dessen Regelung in die alleinige Kompetenz der Kantone fällt. Aus diesem Grunde sind die Kantone befugt, nicht nur Kontrollgebühren, sondern eben auch Benützungs- oder Lenkungsabgaben zu erheben. Gemäss Art. 65 der kantonalen Strassenverkehrsverordnung sind die Gemeinden befugt über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften zu erlassen. Art. 66 dieser Verordnung regelt, dass solche Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, nur mit Bewilligung gestattet ist. Dabei ist die Gemeinde auf Gemeindestrassen für die Bewilligung zuständig (Abs. 2). Die Parkkartenverordnung der Stadt C.________ (Ortschaft) regelt konkret, wer wo gebührenpflichti- ge Parkierungsbewilligungen erhält und wie diese einzusetzen sind. Art. 1 Abs. 2 der Parkkartenver- ordnung ermöglicht u.a. eine Privilegierung von Anwohnern für die blaue Zone. Art. 5 Abs. 4 der Park- kartenverordnung verlangt sodann explizit, dass die Anwohnerparkkarte gut sichtbar hinter der Front- scheibe angebracht werden muss, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht wird. Zudem ist eine Anwohnerparkkarte gemäss der Beilage zur Anwohnerpark- karte lediglich gültig, wenn diese sofort nach Erhalt gut sichtbar (ganze bedruckte Fläche) hinter der Frontscheibe (Lenkrad) angebracht wird. Das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte entbin- det in diesem Falle von der Pflicht des Anbringens der Parkscheibe gemäss Art. 48a SSV. Eine Straf- bestimmung für das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte ist in Art. 10 10 Parkkartenverordnung nicht vorgesehen. Ebensowenig existiert eine entsprechende Strafbestimmung auf Bundesebene. […] 14. Erwägungen der Vorinstanz Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, dem Beschuldigten werde nicht vorgewor- fen, die Anwohnerparkkarte nicht oder nicht gut sichtbar angebracht zu haben, sondern ihm werde das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe vorgeworfen. Der Beschuldigte wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, die für die blaue Zone vorgeschriebene Parkscheibe zu verwenden, denn eine gültige An- wohnerparkkarte ersetze die Parkscheibe nur dann, wenn diese gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werde. Vorliegend sei für die Kontrolleurin aber nur eine abgelaufene Anwohnerparkkarte ersichtlich gewesen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügt habe, könne er nichts für sich ableiten. Da weder eine gültige Anwohnerparkkarte noch eine gültige Parkscheibe der blauen Zone im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei, habe der Be- schuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV erfüllt. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er nur aufgrund der Ausnahmebewilligung für eine unbegrenzte Zeit in der blauen Zone parkieren dürfe und von der Pflicht eine Parkscheibe zu hinterlegen entbunden sei. Er habe des- halb auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der einfachen Verkehrsregel- verletzung durch nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig gemacht (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.). 15. Subsumtion der Kammer Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Anwohnerparkkarte die Parkscheibe der blauen Zone dann ersetze, wenn das zeitlich unbeschränkte Parkieren in der entsprechenden Zone beansprucht werde und dass das gut sichtbare Anbringen der Anwohnerparkkarte von der Pflicht des Anbringens einer Parkscheibe entbinde. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Anwohnerparkkarte um eine (käufliche) Privilegierung, in einer blauen Zone, in welcher das Parkieren zeitlich beschränkt ist und grundsätzlich die Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe gilt, ohne Zeitbe- schränkung parkieren zu dürfen. Da der Beschuldigte am 12. Oktober 2021 keine gültige Anwohnerparkkarte gut sichtbar in seinem Fahrzeug hinterlegt hatte, ist er der erwähnten Pflicht nicht nachgekommen, so dass sein Privileg, das zeitlich un- beschränkte Parkieren in einer blauen Zone in Anspruch nehmen zu dürfen, entfiel. Infolgedessen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, wie jede andere Per- son, die nicht im Besitz einer Anwohnerparkkarte ist, den Vorschriften entspre- chend eine Parkscheibe anzubringen, was er indes nicht tat. Daraus, dass der Be- schuldigte über eine gültige Anwohnerparkkarte verfügte und sich diese im Fahr- zeug befand, kann der Vorinstanz folgend nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Anwohnerparkkarte kann selbstredend erst dann von der Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe entbinden, wenn sie auch gut sichtbar (ganze be- druckte Fläche) hinterlegt wird, was alleine in der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Anwohnerparkkarte liegt und worauf im Beiblatt beim Ausstellen der Anwohnerparkkarte in aller Deutlichkeit hingewiesen wird (pag. 43). Das vor- 11 instanzliche Urteil ist folglich auch in rechtlicher Hinsicht korrekt ausgefallen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde denn auch von der Verteidigung nicht beanstandet (pag. 110 ff.). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 48a Abs. 4 SSV schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz orientierte sich für die Höhe der von ihr ausgesprochenen Übertre- tungsbusse von CHF 40.00 an der im Ordnungsbussenverfahren geltenden Ziffer 202.1 des Anhangs 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031). Danach wird das nicht oder nicht gut sichtbare Anbringen der Parkscheibe am Fahrzeug i.S.v. Art. 48a Abs. 4 SSV mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.00 sanktioniert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz ausgesproche- ne Übertretungsbusse von CHF 40.00 erscheint dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Was die Täterkomponenten anbelangt, ergeben sich aus der Einvernahme des Beschuldigten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken wür- den. Das Verhalten im Strafverfahren kann als korrekt bezeichnet werden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Diese Umstän- de sind neutral zu werten. Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden von der erstinstanzlichen Busse von CHF 40.00 abzuwei- chen. Solche wurden von der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Einer höheren Busse würde sodann das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen. Die Busse wird daher auf CHF 40.00 festgelegt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Angesichts der Höhe der Busse ist vorliegend eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszusprechen. V. Kosten und Entschädigung 16. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 12 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'329.20 (inkl. schriftli- che Urteilsbegründung; pag. 46) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurich- ten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 17. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 be- stimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Ent- schädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregel- verletzung (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe am Fahr- zeug), begangen am 12. Oktober 2021 um 10:54 Uhr in C.________ (Ortschaft), D.________(Strasse) und in Anwendung der Art. 47, 103, 106 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 48a Abs. 4 SSV, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 429 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’329.20. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 14 Bern, 6. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15