Allerdings liess die Vorinstanz die Täterkomponenten unberücksichtigt. Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafe, welche aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervorgeht (pag. 139 f.), wäre eine Erhöhung der Bussenhöhe angezeigt gewesen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. 6. hiervor) bleibt es indessen bei CHF 600.00. Somit ist die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 600.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).