90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Mit der gebotenen Sorgfalt hätte er die signalisierte Geschwindigkeit einhalten können; entsprechend handelte er mindestens fahrlässig. Da bereits die fahrlässige Begehung strafbar ist, ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung erfüllt. Es sind sodann weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 12 V. Strafzumessung