11. Subsumtion Gemäss dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf der Autobahn ________(Autobahn) bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit von 7 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h. Der Beschuldigte hat damit die Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. d VRV verletzt. Die Verkehrsregelverletzung ist nicht als schwer bzw. grob im Sinne der Qualifikation von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.