10. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) mit Busse bestraft. Für die hier relevanten Verkehrsregeln kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 90, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).