Alleine die Möglichkeit, dass es sich trotz der augenfälligen Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Person auf der Radaraufnahme nicht um den Beschuldigten, sondern um ein Familienmitglied oder einen Freund handelt, der ihm ähnlich sieht, vermag noch keine Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts erweist sich damit weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung beruhend. Auch die Kammer geht folglich vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2022 aus. IV. Rechtliche Würdigung