Insgesamt hat sich die Vorinstanz mit den entscheidrelevanten Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt und diese willkürfrei gewürdigt. Der Beschuldigte vermag nicht darzutun, dass die Schlussfolgerung, wonach die Radaraufnahme seine Täterschaft beweise, schlechterdings unhaltbar wäre. Alleine die Möglichkeit, dass es sich trotz der augenfälligen Ähnlichkeit des Beschuldigten mit der Person auf der Radaraufnahme nicht um den Beschuldigten, sondern um ein Familienmitglied oder einen Freund handelt, der ihm ähnlich sieht, vermag noch keine Willkür zu begründen.