11 auf die Täterschaft begründet auch keine Umkehr der Beweislast, welche die Unschuldsvermutung verletzen könnte. In dem Masse, wie der Betroffene auf Mitwirkung verzichtet, vergibt er sich der Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen. Dies kann die Behörden nicht hindern, ihre gesetzliche Aufgabe wahrzunehmen.