Grundsatz). Diese Grundsätze hindern das Gericht nicht daran, die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, dass es auch ein Familienmitglied oder ein Freund gewesen sein könnte, der ihm ähnlich sehe, aufgrund der konkreten Fallumstände als unglaubhaft zu würdigen. Aussagen, auch jene des Beschuldigten, sind Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein Beweismittel. Auch das Schweigen des Beschuldigten schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der Beweis- und Indizienlage unzweifelhaft ist. Der Schluss