Es genüge nicht, wenn der Beschuldigte lediglich behaupte, dass auch andere Familienmitglieder und Freunde sein Fahrzeug gelegentlich benutzten, die ihm ähnlich sehen würden. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwog, hätte unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts seiner Haltereigenschaft, des Radarfotos und der grossen Ähnlichkeit, vom Beschuldigten erwartet werden können, Angaben dazu zu machen, wer ausser ihm konkret als Täter in Frage kommt. Darin liegt weder eine Verletzung der Unschuldsvermutung noch des Verbots des Selbstbelastungszwangs (sog. nemo tenetur Grundsatz).