Die Vorinstanz verfiel sodann auch nicht in Willkür, indem sie beweiswürdigend festhielt, dass die subjektiven Beweismittel dieses Ergebnis nicht zu entkräften vermögen und das Vorbringen des Beschuldigten, dass auch andere Familienmitglieder und Freunde sein Fahrzeug gelegentlich benutzten, die ihm ähnlich sehen würden, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte nicht explizit bestritten habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, sondern nur ausgesagt habe, dass er die Person am Steuer auf dem Radarfoto nicht erkennen könne, und er somit gemäss seinen eigenen