Diese Würdigung der objektiven Beweise durch die Vorinstanz erfolgte willkürfrei. Auch die Kammer konnte sich anhand eines Vergleiches der aktenkundigen Aufnahmen von der grossen Ähnlichkeit der markanten Gesichtszüge überzeugen. Die Vorinstanz verfiel sodann auch nicht in Willkür, indem sie beweiswürdigend festhielt, dass die subjektiven Beweismittel dieses Ergebnis nicht zu entkräften vermögen und das Vorbringen des Beschuldigten, dass auch andere Familienmitglieder und Freunde sein Fahrzeug gelegentlich benutzten, die ihm ähnlich sehen würden, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei.