Die Vorinstanz verglich sodann die Radaraufnahme mit den aktenkundigen Portraitaufnahmen des Beschuldigten und gelangte gestützt darauf sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker sei. Die Vorinstanz legte dabei nachvollziehbar dar, dass insbesondere die Portraitaufnahmen des Beschuldigten dieselben markanten Gesichtszüge bei Nase und Augenbrauen aufwiesen (pag. 89, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Würdigung der objektiven Beweise durch die Vorinstanz erfolgte willkürfrei.