Das Gesicht der am Steuer sitzenden Person sei jedoch auf den Nahaufnahmen unscharf, was eine Identifizierung grundsätzlich erschwere. Die Radaraufnahme lasse aber die Feststellung zu, dass die groben Gesichtszüge, namentlich die markanten Gesichtszüge wie die Nase und die Augenbrauen, gut erkennbar seien. Die Vorinstanz verglich sodann die Radaraufnahme mit den aktenkundigen Portraitaufnahmen des Beschuldigten und gelangte gestützt darauf sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker sei.