10 Die Vorinstanz listete die zu würdigenden Beweismittel auf und fasste deren wesentlicher Inhalt korrekt zusammen (pag. 88 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beweismittel würdigend erwog sie zunächst, auf der Radaraufnahme sei erkennbar, dass das Fahrzeug von einer männlichen Person mit Bart gelenkt worden sei. Das Gesicht der am Steuer sitzenden Person sei jedoch auf den Nahaufnahmen unscharf, was eine Identifizierung grundsätzlich erschwere.