8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind sowohl die Haltereigenschaft des Beschuldigten als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 31 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) am 15. Dezember 2021 in C.________(Ortschaft) unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, das Fahrzeug gelenkt zu haben.