Der Einwand wurde zudem erst mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 und damit verspätet erhoben. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschuldigten als unbegründet und liegt dem erstinstanzlichen Verfahren kein wesentlicher Mangel zugrunde, der eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO erforderte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 31. Januar 2022 zum Vorwurf gemacht, er habe sich des Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signa-