Diese vorläufige Meinungsbildung, die u.a. auch Auswirkungen auf die der beschuldigten Person zu machenden Vorhalte und zu stellenden Fragen haben kann, stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar und begründet keine Voreingenommenheit. Auch die Tatsache, dass die Gerichtspräsidentin die Aussagen und Angaben des Beschuldigten aufgrund der weiteren Beweismittel als unglaubhaft taxierte und nicht in seinem Sinne entschied, begründet keine Voreingenommenheit. Der Einwand wurde zudem erst mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2023 und damit verspätet erhoben.