Es gehört zur Aufgabe der Gerichtspräsidentin, die Verfahrensakten vor der Durchführung der Hauptverhandlung zu sichten und zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über die sich stellenden formellen und materiellen Fragen zu bilden. Diese vorläufige Meinungsbildung, die u.a. auch Auswirkungen auf die der beschuldigten Person zu machenden Vorhalte und zu stellenden Fragen haben kann, stellt eine Etappe im Erkenntnisprozess dar und begründet keine Voreingenommenheit.