Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Schliessung des Beweisverfahrens (pag. 146). Vor diesem Hintergrund geht schliesslich auch das Vorbringen des Beschuldigten fehl, die Gerichtspräsidentin sei von Beginn weg von seiner Schuld überzeugt gewesen und in keiner Art und Weise ergebnissoffen an die Verhandlung herangetreten (pag. 101; pag. 164). Es gehört zur Aufgabe der Gerichtspräsidentin, die Verfahrensakten vor der Durchführung der Hauptverhandlung zu sichten und zu studieren und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über die sich stellenden formellen und materiellen Fragen zu bilden.