Hiervon sah er jedoch ab. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft ihrer Amtsermittlungspflicht genügend nachgekommen sind und den Sachverhalt hinreichend abgeklärt haben. Der Beschuldigte hat seinerseits auf das Stellen von (ergänzenden) Beweisanträgen verzichtet. Die vorinstanzliche Beweiserhebung erweist sich damit als vollständig, weshalb auch die von der Verteidigung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweiserhebung im Rechtsmittelverfahren (pag. 145 f.) unbehelflich ist. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Schliessung des Beweisverfahrens (pag.