machte er doch teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. pag. 3 f.). Ferner dürfte er Unterstützung durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten haben, zumal er mit deren Jurist im Zusammenhang mit der Einsprachebegründung offenbar zuvor Rücksprache genommen hatte (vgl. pag. 21). Es wäre dem Beschuldigten somit ohne weiteres möglich gewesen, andere mögliche Fahrzeuglenker konkret zu benennen und entsprechende Beweise ins Verfahren einzubringen bzw. deren Abnahme zu beantragen. Hiervon sah er jedoch ab.