8 auf die erhobenen Beweise ihre Überzeugung bilden. Daran ändert nichts, dass es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Laien handelt. Er wurde unbestrittenermassen über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren belehrt und wusste sich zu verteidigen; machte er doch teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. pag.