60, Z. 45) und mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 über die genaue Zeit und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung informiert worden war (pag. 7). Angesichts des pauschalen Hinweises auf einen unbestimmten Personenkreis in der Einsprachebegründung sowie der weiteren Aussagen des Beschuldigten erübrigte sich auch die Nachfrage, wer als Lenker konkret in Frage kommt. So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass er nicht wisse, wer der Lenker gewesen sei. Die Vorinstanz durfte sich somit gestützt