Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben. Trotz Erklärungsbedarfs nannte der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens weder Namen von Personen, die das Fahrzeug an seiner Stelle gelenkt haben könnten, noch machte er Angaben dazu, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden hatte. Dies, obwohl er spätestens ab der polizeilichen Einvernahme Kenntnis von den Radarfotos hatte (pag. 3; pag. 60, Z. 45) und mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 über die genaue Zeit und den Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung informiert worden war (pag.