60, Z. 42). Auch auf Vorhalt des Radarfotos und der Frage, wonach dies doch er sei, gab er an, es sei nicht ein scharfes Bild, und er könne es nicht sagen (pag. 60, Z. 46). Nichts Anderes ergibt sich aus dem letzten Wort des Beschuldigten. Neben der ebenfalls unspezifischen Angabe, er habe viele Kollegen, die ihm ähnlich sähen und einen Bart hätten, wiederholte er, dass er wirklich nicht wisse, wer gefahren sei (pag. 62). Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben.