Dem Einwand, dass die Einvernahme einseitig geführt worden sei und einzig darauf abgezielt habe, den Beschuldigten zum Rückzug der Einsprache zu bewegen, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass die beschuldigte Person keine Beweisführungslast trifft und sie keinen Antrag auf Befragung weiterer, möglicher Täter stellen muss. Der Beschuldigte beschränkte sich im Rahmen seiner Einvernahme jedoch auf die Aussage, er könne sich nicht mehr erinnern, wer an diesem Tag mit seinem Fahrzeug gefahren sei (pag. 60, Z. 37 ff.) oder ob er selbst gefahren sei (pag. 60, Z. 42).