60, Z. 34 ff.) und Ergänzungen zur Sache anzubringen (pag. 61, Z. 22 ff.), und ihm wurde das Radarfoto vorgehalten (pag. 60, Z. 44 ff.). Weiter konnte sich der Beschuldigte hinsichtlich der edierten Fotos seines Facebook-Accounts (pag. 61, Z. 1 ff.) sowie zur Einschätzung der Gerichtspräsidentin äussern, wonach eine grosse Ähnlichkeit zum Radarfoto bestehe (pag. 61, Z. 8 ff.) und es doch er auf dem Radarfoto sei (pag. 60, Z. 44 ff.). Dem Einwand, dass die Einvernahme einseitig geführt worden sei und einzig darauf abgezielt habe, den Beschuldigten zum Rückzug der Einsprache zu bewegen, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden.