Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht aber auch in Bezug auf das erstinstanzliche Beweisverfahren fehl: Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der Berufungsbegründung, ordentlich vorgeladen worden zu sein und die Gelegenheit erhalten zu haben, Beweisanträge zu stellen, wovon er allerdings absah (pag. 144; vgl. pag. 38 f. und pag. 49 f.). Zudem ist dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Person (pag. 59, Z. 12 ff.) und zur Sache (pag. 60, Z. 21 ff.) befragt wurde. Ihm wurde ermöglicht, sich zum Vorwurf zu äussern (pag. 60, Z. 34 ff.) und Ergänzungen zur Sache anzubringen (pag.