7 lativierung erfährt, als der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt stehen muss (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1. mit weiteren Hinweisen). Dass die Staatsanwaltschaft nicht gegen unbekannte Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten ermittelte, ist angesichts der ausgesprochenen Strafe (Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 [pag. 10]) folglich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht aber auch in Bezug auf das erstinstanzliche Beweisverfahren fehl: