Vor diesem Hintergrund war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Beweise zu erheben und durfte nach einem Vergleich des Radarfotos mit dem Foto des Beschuldigten und unter Berücksichtig seiner Angaben auf dessen Täterschaft schliessen (vgl. die Ausführungen im Schreiben vom 5. April 2022 [pag. 30]). Kommt hinzu, dass der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren insofern eine Re-