_) das Bild des Beschuldigten an (pag. 143) und sammelte demnach auch allfällig entlastende Beweise (vgl. pag. 26 ff.). Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nur in die Richtung ermitteln kann, in welche Anhaltspunkte bestehen bzw. auf die sie hingewiesen wird. Vorliegend gab der Beschuldigte zunächst auf dem Formular vom 23. Dezember 2021 zum Fahrzeuglenker an, er bitte um Zustellung des Fotos, da er unsicher sei, wer gefahren sei (pag. 8), und verweigerte anschliessend an der polizeilichen Einvernahme vom 5. Januar 2021 [recte: 2022] die Aussagen zur Sache (pag.