409 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die kassatorische Erledigung durch Rückweisung aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).